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   OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07   

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OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07 (https://dejure.org/2008,9900)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2008 - 10 UF 94/07 (https://dejure.org/2008,9900)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2008 - 10 UF 94/07 (https://dejure.org/2008,9900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Erlasses der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB auf unbestimmte Zeit aufgrund einer starken persönlichen Bindung des Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern; Wirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG als Schutz gegen die Herausnahme des Pflegekindes aus der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 1632 Abs. 4; ; ZPO § 526 Abs. 2; ; ZPO § 527; ; ZPO § 621 e; ; ZPO § 621 e Abs. 2; ; FGG § 33 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1632 Abs. 4
    Unbefristete Verbleibensanordnung wegen starken Bindungen an die Pflegeeltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 61
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771; BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 37).

    Grundsätzlich ist zwar die Befristung einer Verbleibensanordnung angezeigt (Schlüter/Liedmeier, FuR 1990, 122, 129; FamVerf/Schael, § 3, Rz. 87; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Deshalb ist mit einer Umgangsregelung sicherzustellen, dass das Kind schrittweise an die Herkunftsfamilie herangeführt werden kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. - FamVerf -/Schael, § 4, Rz. 80. Gerade zu dem Zweck, ein Kind schrittweise an seine Herkunftsfamilie heranzuführen, ist der Erlass einer Umgangsregelung begleitend zur Verbleibensanordnung sogar geboten (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 771).

    Die Umgangsregelung ist bereits jetzt durch Androhung eines Zwangsgeldes, § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, sicherzustellen (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 771).

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06

    Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771; BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 37).

    In die anzustellende Abwägung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung vom leiblichen Elternteil (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 35).

    Deshalb ist zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Elternteil und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermieden werden kann, dass ein Umzug des Kindes in die Familie des leiblichen Elternteils in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 36).

    Bei seiner Vernehmung am 19.2.2008 hat er, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.9.2007 (FamRZ 2007, 1969 ff.), erklärt, S... sei sehr an die Pflegeeltern gebunden, die primäre Bindungsfindung sei abgeschlossen.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).

    Schon die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" fordert flexible Lösungen, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (BVerfG, FamRZ 1985, 39).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Dies schließt aber nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie angezeigt ist (BVerfG, FamRZ 1989, 31).
  • BVerfG, 18.05.1993 - 1 BvR 338/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    In Betracht kommen aber auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist (BayObLG, FamRZ 2000, 633, 634; OLG Köln, FF 2008, 119, 121; Senat a.a.O.; FamVerf/Schael, a.a.O.).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens ist in Übereinstimmung mit dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (BVerfG, NJW 1988, 125).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 215/05

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch unzureichende gerichtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Es besteht keine Veranlassung, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, da eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1816).
  • BayObLG, 13.04.1984 - BReg. 1 Z 28/84

    Eltern; Leibliche Eltern; Herausgabe; Kind; Pflegeeltern; Besuchsrecht;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
    Eine Verbleibensanordnung kann grundsätzlich mit einer Umgangsregelung verknüpft werden (BayObLG, NJW 1984, 2168, 2169; MünchKomm/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1632, Rz. 58; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1632, Rz. 18).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB lässt dabei nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

    Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - noch nicht sicher vorhersehbar ist, zu welchem genauen Zeitpunkt die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein könnte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

    Eine Verbleibensanordnung kann grundsätzlich mit einer Umgangsregelung verknüpft werden (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61; BayObLG, NJW 1984, 2168).

    Beim Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61 m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Dies trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, der es gebietet, die Auswirkungen einer Verbleibensanordnung durch eine sachgerechte Umgangsregelung zu mildern (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 10 UF 94/07 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 1Z BR 166/98 -, FamRZ 2000, 633).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2023 - 1 UF 196/22

    Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit Kind in Pflegefamilie

    Besteht hingegen eine realistische Rückkehroption, dient der Umgang dazu, den Eltern und dem betroffenen Kind diese Option zu erhalten und sie behutsam auf ein Wiederzusammenleben vorzubereiten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 61; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275).
  • AG Ludwigslust, 18.06.2010 - 5 F 76/09

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung des Kindes in einer

    Unabhängig davon, ob ein Pflegeverhältnis aufgrund behördlicher Anordnung oder eines freiwilligen Entschlusses der Kindeseltern zustandegekommen ist, ist in Übereinstimmung mit dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen; Pflegeverhältnisse sind vielmehr institutionell auf Zeit angelegt und das Ziel, das Kind in den Haushalt der leiblichen Eltern (zurück) zu führen, darf mit Rücksicht auf die genannten Grundrechtspositionen nicht aufgegeben werden, weshalb gegebenenfalls mit einer Umgangsregelung parallel zu einer Verbleibensanordnung sicherzustellen ist, dass das Kind schrittweise an die Herkunftsfamilie herangeführt werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 61 m. w. N.).
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